Garantiegeber und Dauer
Im Anschluss an die vom Hersteller gewährte Werksgarantie von zwei Jahren gewährt der Truma Vertragshändler auf Klimasysteme und Mover des Herstellers Truma („das Produkt“) eine Teilegarantie von weiteren 3 Jahren, also für die Jahre 3, 4 und 5 ab Kaufdatum, zu den nachfolgend genannten Bedingungen.
Garantiegeber ist der Truma Vertragshändler, bei dem das jeweilige Produkt erworben und von dem es fachmännisch eingebaut wurde.
Wird im Rahmen der Garantie eine Reparatur durchgeführt, beginnt die Garantiedauer hinsichtlich der reparierten oder ausgetauschten Teile nicht von neuem, sondern die ursprüngliche Garantiedauer läuft weiter.
Garantievoraussetzungen und -umfang
Die Teilegarantie gilt für Mängel des Produktes, die auf Material- oder Fertigungsfehler zurückzuführen sind.
Eine Inanspruchnahme dieser Teilegarantie kann nur unter Vorlage dieses Zertifikats, des Kaufbelegs im Original und unter Angabe der Seriennummer des Produkts, für das diese Garantie in Anspruch genommen werden soll, erfolgen.
Von dieser Garantie abgedeckt sind die Ersatzteilkosten. Nicht abgedeckt sind die Kosten für Ein- und Ausbau, Demontage von Möbel- oder Karosserieteilen sowie Transport- und Wegekosten, Reisekosten oder sonstige Kosten, die nicht Ersatzteilkosten sind.
Der Truma Vertragshändler entscheidet über die Art der Reparatur. Ausgetauschte (Ersatz-)Teile gehen in das Eigentum des Garantiegebers über.
Ausschlüsse
Der Garantieanspruch besteht nicht:
- bei unsachgemäßer, ungeeigneter, fehlerhafter, nachlässiger oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts,
- bei unsachgemäßer Installation, Montage oder Inbetriebnahme entgegen der Gebrauchs- und Einbauanweisung,
- bei unsachgemäßem Betrieb oder Bedienung entgegen der jeweiligen Gebrauchs- und Einbau- anweisung, insbesondere bei Missachtung von Wartungs-, Pflege- und Warnhinweisen,
- wenn Installationen, Reparaturen oder Eingriffe von nicht autorisierten Partnern durchgeführt werden,
- für Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile und bei natürlicher Abnutzung,
- wenn das Produkt mit Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörteilen versehen wird, die keine Originalteile des Herstellers oder vom Hersteller nicht freigegeben worden sind.
- bei Schäden durch Fremdstoffe (z. B. Öle, Weichmacher im Gas), chemische oder elektrochemische Einflüsse im Wasser oder wenn das Produkt sonst mit ungeeigneten Stoffen in Berührung gekommen ist (z. B. chemische Produkte, entflammbare Stoffe, ungeeignete Reinigungsmittel),
- bei Schäden durch anormale Umwelt- oder sachfremde Betriebsbedingungen,
- bei Schäden durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen, sowie durch andere Einflüsse, die nicht vom Hersteller zu verantworten sind,
- bei Schäden, die auf unsachgemäßen Transport zurückzuführen sind,
- bei Veränderungen am Gerät einschließlich an Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörteilen und deren Installation, insbesondere der Abgasführung oder am Kamin durch den Endkunden oder durch Dritte.
Sonstiges
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Endkunden oder Dritter, sind ausgeschlossen.
Vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Endkunden gegenüber dem Truma Vertragshändler wie z.B. Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche, werden durch diese Teilegarantie nicht berührt.
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.